Lizenz-
bedingungen

Lizenzbedingungen

§1 Vertragliche Grundlagen

§1.1 Erwerb und Verwendung der Software

Durch den Download, die Installation und die Inbetriebnahme der Software D3D-PuttSimulator, im Folgenden d3d-Software genannt, und den Kauf und die Aktivierung der Softwarelizenz durch Eingabe des Lizenzschlüssels erklärt sich der Käufer mit den Bestimmungen des nachstehenden Lizenzvertrags einverstanden. D3D-PuttSimulator darf nur im Einvernehmen mit den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages erworben und verwendet werden.

§1.2 Erwerb und Verwendung der Hardware

Der D3D-PuttSimulator ist eine Software für die „MixedReality-Welt“. Für die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Software sind daher neben einem Computer und einem Bildausgabegerät noch andere Hardwarekomponenten, insbesondere eine USB-Kamera, erforderlich. Sämtliche Produkte sind am Markt erhältlich. Die Hardwarekomponenten sind nicht Teil des Lieferumfangs der D3Dputtlabor GmbH (kurz: D3D). D3D beschränkt sich auf Empfehlungen von Produkten, die sie selbst bei der Softwareentwicklung getestet hat und im eigenen Labor verwendet. Die Verantwortung für die Beschaffung der Hardware liegt beim Benutzer selbst. Auf Wunsch des Benutzers übernimmt D3D die Beschaffung der Hardware und den Versand an den Benutzer als Serviceleistung gegen eine Vertriebspauschale.

§1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten

Die D3D kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Lizenznehmer darf jedoch die ihm durch die Lizenz eingeräumten Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von D3D an Dritte übertragen oder diesen weitere Nutzungsrechte einräumen.

§2 Leistungsgegenstand

$2.1 Software

Dieser Lizenzvertrag, bezieht sich auf den D3D-PuttSimulator von D3D. Unter”Software” im Sinne dieses Vertrages ist das Softwareprogramm und alle zugehörigen Dokumente und Dateien, die im Lieferumfang enthalten sind, zu verstehen. Für die Überlassung der Software an den Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn D3D ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§2.2 Lizenzvergabe

Der Lizenzgeber ist berechtigt, Nutzungs- und Verwaltungsrechte an dem D3D-PuttSimulator Dritten einzuräumen. Der Lizenznehmer erwirbt vom Lizenzgeber eine Nutzungslizenz zur zeitlich unbefristeten Nutzung des D3D-PuttSimulators mit Update-Berechtigung für 1 Jahr. Die Lizenz gilt für den privaten Gebrauch der D3D-PuttSimulator auf einem Rechner. Über die vom Lizenznehmer bestellte Lizenz ergeht eine Proforma-Rechnung. Wenn diese innerhalb von 10 Tagen nicht beglichen ist, wird die Lizenz entzogen. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Der Lizenznehmer ist berechtigt an der Teilnahme des Supports (per Email, Telefon, Fernwartung).

§2.3 Lieferung und Installation

Der D3D-PuttSimulator wird ausschließlich über die Webseite des Lizenzgebers per Download vertrieben. Der Lizenznehmer ist in vollem Umfang für die Installation und die Funktionalität des von ihm betriebenen Rechners verantwortlich. Installationsleistungen werden seitens des Lizenzgebers nicht geschuldet.

§2.4 Dokumentation

Die Dokumentation für den D3D-PuttSimulator wird dem Lizenznehmer als online Handbuch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Überlassung der Dokumentation in Papierform besteht nicht.

§2.4 Updates

Der Lizenzgeber kann nach eigenem Ermessen kostenlose Updates zur Anpassung des D3D-PuttSimulators an neue Hardware-Produkte, zur Beseitigung von unkontrollierten Ereignissen und neue Ressourcen zur Verfügung stellen. Ein Anspruch des Lizenznehmers darauf besteht nicht. Unberührt hiervon bleibt die gewährleistungsrechtliche Verpflichtung des Lizenzgebers. Neue Versionen des D3D-PuttSimulators werden vom Lizenzgeber in eigenem Ermessen zu den auf der aktuellen Webseite befindlichen Konditionen zur Verfügung gestellt.

§2.5 Pflege und Support

Neben den ins Ermessen des Lizenzgebers gestellten Updates nach 2.4 werden folgende Update-Lizenzen angeboten:

  • D3D – Servicelizenz: auf 1 Jahr befristete Lizenz mit allen Neuerscheinungen und Verbesserungen des D3D-PuttSimulators
  • D3D – Platzlizenz: Lizenz für das Bespielen eines zusätzlichen Platzes

Durch den Erwerb einer Service-Lizenz erlangt der Lizenznehmer Anspruch auf Lieferung aller freigegebenen Neuerungen des D3D-PuttSimulators für eine Frist von 1 Jahr.

Die D3D – Platzlizenz bezieht sich auf das 3D-Modell eines Golfplatzes, dessen Erwerb das zeitlich unbegrenzte Bespielen dieses Platzes erlaubt.

§2.6 Einwilligung zur Übertragung der Lizenzdaten an einen Lizenzserver

Die Aktivierung des D3D-PuttSimulators erfolgt durch verschlüsselte Übertragung und Überprüfung des Lizenzschlüssels (vgl. 1.1) an einen Lizenzserver. Die Verarbeitung der Informationen auf dem Lizenzserver erfolgt automatisiert. Der Lizenznehmer erklärt sich mit dieser Übertragung (auch in zeitlichen Abständen) gemäß §4 BDSG einverstanden.

§3 Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen

Der Lizenzgeber schließt eine Haftung für leichte Fehler und Irrtümer in der Software aus, sofern sie nicht auf fahrlässige Pflichtverletzungen zurückzuführen sind oder mit dem Gesetz in Konflikt stehen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen oder Vertreter des Lizenzgebers. Sofern der Lizenzgeber fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Betriebs, insbesondere infolge von höherer Gewalt (z.B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Vorkommnissen verursacht worden sind. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Aufwand der Wiederherstellung beschränkt, der bei täglicher Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach §536a Abs. 1 Var. 1 BGB aufgrund von Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Lizenzgeber unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung des Lizenzgebers auf Ersatz vergeblicher Anwendungen.

§4 Gewährleistung

§4.1 Leichte Fehler

Die Softwareprodukte der D3D sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. Der Lizenzgeber gewährleistet die Brauchbarkeit und die Eigenschaften der Software im Sinne der Leistungsbeschreibung. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass trotzdem potentielle, nicht erprobte Anwendungsbedingungen zu Fehlern und unerwarteten Programmabbrüchen führen können. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt daher außer Betracht und wird in die Pflichtenliste für die nächste Updateversion aufgenommen.

§4.2 Mängel

Die Gewährleistung wird von D3D durch Nachbesserung nach Mängelrüge durch den Lizenznehmer erfüllt. Der Lizenzgeber besitzt dabei einen Ermessenspielraum für die Wichtigkeit des Mangels im Vergleich zum leichten Fehler nach 4.1. Offensichtliche Mängel an dem D3D-PuttSimulator sind dem Lizenzgeber durch den Lizenznehmer innerhalb von 14 Tagen ab Aktivierung und versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass der fehlerhafte Programmablauf reproduziert werden kann. Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Support setzen eine ordnungsgemäße Programminstallation und Systemanpassung voraus.

§4.3 Datenverlust

Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienkonstellationen sowie Bedienungsfehlern kann ein Datenverlust nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Lizenznehmer muss daher Sorge tragen, dass durch vollständige Datensicherung, die regelmäßig vorgenommen wird, eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener Daten möglich ist. Der Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.

§5 Schutzrechte

§5.1 Urheberrechte

An allen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Zuge der Lizenzierung dem Lizenznehmer überlassen werden, steht dem Lizenzgeber das Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Eine Einräumung von Rechten erfolgt ausschließlich unter der in §2.2 bzw. §2.5 dargelegten Form. Der D3D-PuttSimulator und seine Lizenzierung wird durch verschiedene technische Lösungen geschützt. Es ist untersagt, diese zu umgehen. Des Weiteren ist es dem Lizenznehmer untersagt den D3D-PuttSimulator zu ändern, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder abgeleitete Software zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die in §5.1 aufgelisteten und genutzten externen Bibliotheken. Unberechtigte Reproduktion oder nicht autorisierter Vertrieb des D3D-PuttSimulators wird gerichtlich verfolgt und kann zu Strafe und Schadenersatzforderungen führen.

§5.2 Nutzung externer Bibliotheken

Der D3D-PuttSimulator nutzt folgende Software-Bibliotheken im Rahmen der LGPLv2.1
– Qt-Projekt
– VTK (The Visualization Toolkit)
– uEye

§6 Allgemeine Bestimmungen

§6.1 Rechtswahl und Gerichtsstand

Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Mündliche Abreden sowie abweichende Bedingungen des Lizenznehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers.

§6.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.